Geldleistungen im Überblick
Der Bereich Geldleistungen umfasst alle leistungsrechtlichen Angelegenheiten. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreuen und beraten Sie, ob und ggf. ab wann ein Anspruch auf Leistung besteht und welche Höhe Sie zu erwarten haben.
Die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes setzen sich wie folgt zusammen:
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
Mehrbedarf
Leistungen für die Unterkunft und Heizung
einmalige Leistungen
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben können Sozialgeld erhalten (§ 19 SGB II).
Unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld versteht man Leistungen, die die Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen.
Der Regelbedarf beträgt ab dem 01.01.2022 für:
Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern 449 Euro
volljährige Partner 404 Euro
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18-24 Jahre) und Personen unter 25 Jahren (15-24), die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen 360 Euro
Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14-17 Jahre) 376 Euro
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) 311 Euro
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) 285 Euro
Mehrbedarf
Das Jobcenter kann einen Mehrbedarf (§ 21 SGB II) gewähren, wenn der Bedarf nicht von den Regelleistungen gedeckt wird:
- bei der Alleinerziehung
- bei der Schwangerschaft
- unter bestimmten Voraussetzungen für Kundinnen und Kunden mit einer Behinderung
- und bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung bedürfen
Zusätzlich kann auch ein Mehrbedarf anerkannt werden, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Leistungen für die Unterkunft und Heizung
Leistungsberechtigte erhalten die Kosten für die Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) soweit diese angemessen sind.
Für unter 25-jährige gilt dies jedoch nur, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat.
Für Sie als Kundin oder Kunde bedeutet das, dass Sie die Zustimmung von Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner aus der Leistungsabteilung im Jobcenter einholen müssen.
Die Zustimmung erfolgt, wenn
- die Betroffenen aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen können,
- dieser Umzug für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund anerkannt wird.
-> Sie erfahren mehr in der Kategorie Wohnen und Umzug
Einmalige Leistungen
Zusätzlich zu der Regelleistung kann eine einmalige Leistung gewährt werden in Form eines Darlehens oder als Geld- und Sachleistung. Diese umfassen nach § 24 Abs. 3 SGB II:
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
- die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die Stadt Delmenhorst unterstützt und fördert die Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen. Nähere Informationen und Voraussetzungen erfahren Sie hier: Bildung und Teilhabe
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind Sie pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragszahlung erfolgt unmittelbar an die Kranken- bzw. Pflegekasse. Besteht jedoch die Möglichkeit, sich im Rahmen der Familienversicherung mit zu versichern, muss dies vorrangig in Anspruch genommen werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat für den Bereich des Sozialgesetzbuches II Informationen über die Grundsicherung für Empfängerinnen/Empfänger von Arbeitslosengeld II zusammengefasst. Diese können Sie HIER abrufen.