Allgemeines
Selbstständige und freiberuflich Tätige können einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, wenn das Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen oder Unterstützungsleistungen greifen.
Diese Grundsicherung nach dem SGB II orientiert sich ausschließlich an der Einkommens- und Vermögenssituation der oder des Leistungsberechtigten und allen mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Damit können hauptberuflich und nebenberuflich Selbständige, die nicht genug für ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft erwirtschaften, unter Berücksichtigung bzw. Anrechnung aller sonstigen, laufenden oder einmaligen Einkünfte, vorübergehend ergänzend Grundsicherungsleistungen beziehen.
Die Zahlung der Leistungen nach §41a SGB II erfolgt vorläufig für sechs Monate, da das Einkommen für den künftigen Bewilligungszeitraum noch nicht feststeht.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den „Hinweisen für Selbstständige“
Antragsstellung
Die Leistungsgewährung nach dem SGB II wird auf Antrag gewährt. Die Antragsstellung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen.
Geldleistungen | jobcenter digital | Kontakt
Bitte übermitteln Sie im Antragsverfahren keine Originale, sondern nur Fotokopien.
Nach Eingang der Antragsunterlagen erfolgt neben der Prüfung und Bewilligung der Grundsicherungsleistungen eine vermittlerische Betreuung der selbstständigen Person, die auf die Unterstützung zur Erhöhung der Gewinne der bisherigen selbstständigen Tätigkeit oder einer Neuorientierung ausgerichtet sein kann. Ebenso werden alle weiteren erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft vermittlerisch vom Jobcenter betreut. Die Integrationsfachkräfte des Jobcenters werden dazu Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Fördermöglichkeiten für Selbstständige
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §16c und §16b SGB II gefördert werden.
Sie möchten sich selbstständig machen oder haben Fragen zur Existenzgründung?
Bitte sprechen Sie Ihre Integrationsfachkraft an. Sie erhalten dann zeitnah eine Einladung zu einem ersten Beratungsgespräch.
Weitere Ansprechpersonen sowie Netzwerkpartnerinnen und -partner:
Delmenhorster Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH
Lange Straße 128
27749 Delmenhorst
Telefon: +49 4221 992888
E-Mail: info @dwfg.de
www.dwfg.de
ExistenzgründungsAgentur für Frauen
im Kreishaus
Gebäudeteil H, 1. OG
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen
Telefon: +49 4431 85-649
E-Mail: info @existenzgruendungsagentur-fuer-frauen.de
www.existenzgruendungsagentur-fuer-frauen.de
Corona-Hilfen für Selbstständige
Die Bundesrepublik steht seit dem Ausbruch der Pandemie vor einer ihrer größten Herausforderung. Nur durch einschneidende Veränderungen für die Gesellschaft kann eine Ausbreitung des COVID-19 verlangsamt werden.
Das hat vor allem für Selbstständige und freiberuflich Tätige wirtschaftliche Folgen.
Um betriebliche Verluste aufzufangen oder aber wirtschaftliche Hilfen bereitzustellen, möchten wir vorab aufzeigen, welche Maßnahmen für Sie als Unternehmer oder Unternehmerin evtl. vorab als Soforthilfe in Betracht kommen, ohne dass Sie Arbeitslosengeld II beantragen müssen.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt „Coronahilfen für Selbstständige“.
Das „vereinfachte Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus“ gilt seitdem 1. März 2020 und wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Die Leistungsbewilligung erfolgt nach §41a SGB II vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten. Eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entfällt. Das gilt auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse in dieser Zeit besser als prognostiziert entwickelt haben.
Damit haben Leistungsberechtigte die Sicherheit, für sechs Monate eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Eine abschließende Prüfung und Entscheidung können Sie auf Antrag verlangen, wenn sich die Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum schlechter als prognostiziert darstellt. Der Antrag ist nach § 41 a Abs. 5 SGB II innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen.