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Wohnen und Umzug

Wohnen

Ihre Kosten für die Miete, sowie die Betriebs- und Heizkosten werden in tatsächlich zu zahlender Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Ausnahmen gelten für Personen unter 25 Jahre (siehe hierzu Themenfeld Umzug).


Welche Kosten sind angemessen?

Inwieweit eine Wohnung angemessen ist, hängt vom Einzelfall und den individuellen Verhältnissen ab. Hierzu sind von der Stadt Delmenhorst die Angemessenheitskriterien festgelegt worden.

Die Kosten einer Unterkunft gelten in Delmenhorst derzeit als angemessen, wenn folgende Richtwerte eingehalten werden:

Anzahl der
Personen

Wohnungs-
größe

Mietobergrenze
(Kaltmiete + Betriebskosten ohne Heizkosten)

1

50 qm

467,00 €

2

60 qm

531,00 €

3

75 qm

624,00 €

4

85 qm

738,00 €

5

95 qm

833,00 €

6

105 qm

913,00 €

7

115 qm

1.012,00 €

jede weitere Person

+10qm

 + 88,00 €


Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Grundmiete und den Betriebskosten. Die tatsächlich anfallenden Heizkosten werden zusätzlich übernommen, soweit diese angemessen sind.


Was passiert, wenn die bisherige Wohnung zu teuer ist?

Wenn Sie in einer Wohnung leben, deren tatsächliche Kosten die vorgenannten Mietobergrenzen überschreiten, können innerhalb einer Frist von 6 Monaten zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden.

Gleichzeitig haben Sie in diesem Zeitraum Gelegenheit, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken.
 

Wie kann ich meine Bemühungen zur Kostensenkung nachweisen?

Bewerben Sie sich regelmäßig auf geeignete Wohnungsangebote in den Tageszeitungen, Anzeigenblättern oder Internetportalen und sammeln hierüber Belege und nachvollziehbare Aufzeichnungen. Gleiches gilt für beabsichtigte Untervermietungen.

Gelingt es Ihnen trotz umfassender Bemühungen innerhalb der vereinbarten Frist nicht, die Mietkosten zu senken, kann die Frist verlängert werden.

Allerdings kann in Fällen, in denen ernsthafte Bemühungen um eine Mietsenkung nicht erkennbar sind, nach Ablauf der vereinbarten Frist nur noch der angemessene Betrag übernommen werden. 

Im Einzelfall kann von einer Senkung der Mietkosten abgesehen werden, z.B. wenn bereits ein Arbeitsvertrag vorliegt und das Ende des Leistungsbezuges kurzfristig bevorsteht oder wenn gesundheitliche Gründe einen Umzug zunächst verhindern.


Was geschieht mit der Heiz- und Betriebskostenabrechnung?

Einmal im Jahr erhalten Sie von Ihrem Vermieter bzw. Ihrem Energieversorger eine Betriebs- und/oder Heizkostenabrechnung. Bitte reichen Sie umgehend nach Erhalt eine Kopie beim Jobcenter Delmenhorst ein, damit die Höhe der monatlichen Leistungen angepasst und die Übernahme der Nachforderung geprüft werden kann. Sollten Sie eine Gutschrift erhalten müssen Sie damit rechnen, dass dieser Betrag auf Ihre zukünftigen Leistungen angerechnet wird. Bitte prüfen Sie unbedingt vor der Weitergabe an das Jobcenter die Abrechnung auf mögliche Fehler und klären Sie dies unmittelbar mit Ihrem Vermieter bzw. Energieversorger.

Umzug

Möchten Sie umziehen? Melden Sie sich in diesem Fall bitte unbedingt vor dem Umzug beim Jobcenter Delmenhorst und holen sich eine Zustimmung des Jobcenters ein. Das Jobcenter Delmenhorst prüft, ob der Umzug notwendig und die Höhe der neuen Miete angemessen ist.

Teilen Sie uns bitte die Gründe für Ihren Umzug mit und lassen Sie sich vom Vermieter der neuen Wohnung ein Mietangebot ausstellen. Verwenden Sie hierzu möglichst unseren Vordruck „Mietangebot“.

Unterschreiben Sie vorher noch nicht den Mietvertrag!

Einem Umzug und auch der Übernahme der Kosten für die Unterkunft wird in der Regel entsprochen, wenn

  • die neue Wohnung angemessen ist
  • Sie einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben und
  • der Umzug notwendig ist.

Notwendig kann ein Umzug sein, wenn Sie vom Jobcenter aufgefordert worden sind, die Kosten für den aktuell bewohnten Wohnraum zu senken, weil die Gesamtkosten die angemessenen Kosten übersteigen. Auch wenn Sie aufgrund eines neuen Arbeitsplatzes umziehen müssen, kann die Notwendigkeit zum Umzug bestehen.

Bitte beachten Sie: Ohne eine vorherige Zusicherung ist das Jobcenter nicht zur Übernahme von unangemessenen Mietkosten verpflichtet. Es werden dann nur die angemessenen Mietkosten übernommen.

Denken Sie auch immer an die Kündigung und die Einhaltung der Kündigungsfrist Ihres bisherigen Mietvertrages!


Sie sind unter 25 Jahre?

Sind Sie unter 25 Jahre und wohnen noch im Haushalt der Eltern, dann gelten für Sie besondere Regelungen bei einem Umzug. 

Sie benötigen vor Ihrem Umzug die Zustimmung zum Auszug aus dem Elternhaus, wenn Sie den Wunsch haben, dass das Jobcenter für die Kosten der eigenen Wohnung übernimmt.   

Die Regelungen über die Zustimmung finden Sie in § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II. Danach erfolgt eine Zustimmung, wenn:

  • die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  • der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Jeder Einzelfall wird individuell geprüft. Wenden Sie sich zur Klärung unbedingt an Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. an Ihren Ansprechpartner im Jobcenter. 

Sollten unter 25-Jährige ohne Genehmigung aus dem Elternhaus ausziehen, werden die Kosten für den Umzug und die Miete der neuen Wohnung nicht vom Jobcenter getragen.


Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten

Im Zusammenhang mit einem Umzug können auch die Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Mietkaution) und die Umzugskosten (z. B. Leihwagen, Umzugskartons, Kosten für Umzugshelfer) übernommen werden. Dies gilt aber nur, wenn Sie zuvor eine Zusicherung/Zustimmung zum Umzug eingeholt haben.

Auch hier gilt: Ohne eine vorherige Zusicherung werden keine Kosten übernommen.

Grundsätzlich sind allerdings zunächst die eigenen Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen.

Benötigen Sie für den Transport Ihres Umzugsguts einen Leih-/Mietwagen, müssen vorher zwei Kostenvoranschläge eingereicht werden.


Mietkaution

Sofern für Ihre neue Wohnung eine Kaution zu zahlen ist und Sie diese nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, haben Sie die Möglichkeit hierfür ein Darlehen zu beantragen. Das Darlehen müssen Sie in monatlichen Teilbeträgen aus Ihren Leistungen zurückzahlen.

Einmalige Hilfen

Mehrbedarf dezentraler Warmwasserversorgung

Wenn in Ihrer Wohnung das Warmwasser nicht über die Zentralheizung, sondern über einen Boiler oder Durchlauferhitzer erwärmt wird, können Sie hierfür zusätzliche Leistungen erhalten. Sollten diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, so geben Sie dies in Ihrem Leistungsantrag an.


Einmalige Leistungen

Bei erstmaliger Anmietung einer eigenen Wohnung oder wenn Sie nach einem Brand oder Diebstahl Hausrat oder Kleidung verloren haben, können Sie Kosten für die Erstausstattung mit Möbeln und Hausrat geltend machen.

Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich beraten.


Mietschulden/Mietrückstände

Zahlungsverzögerungen oder Mietschulden können zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Sofern es zu Problemen kommt, melden Sie sich bitte frühzeitig. Unter Umständen kann Ihnen für bestehende Mietrückstände ein Darlehen gewährt werden.

Voraussetzung für eine Darlehensgewährung ist, dass ein Verlust der Wohnung droht und Ihre Bemühungen um eine Vereinbarung mit dem Vermieter zur Ratenzahlung fehlgeschlagen sind. Auch ist es für die Übernahme der Schulden wichtig, dass der Wohnraum angemessen ist.

Ein Darlehen müssen Sie schriftlich beantragen.


Stromnachzahlung

Die Kosten für den Strom sind Teil des Regelbedarfes. Hierfür gibt es keine gesonderten Leistungen. Eine hohe Stromnachzahlung aus der Jahresabrechnung kann Sie aber vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Sofern Sie den Nachzahlungsbetrag nicht aus eigenen Mittel aufbringen können und der Stromanbieter sich nicht zu einer Ratenzahlung bereiterklärt, kann Ihnen unter Umständen mit einem Darlehen geholfen werden.

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