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Selbständige

Grundlegende Informationen

Selbständige und Freiberufler haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sobald das Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen oder Unterstützungsleistungen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise in existenzielle Not geraten.

Diese Grundsicherung nach dem SGB II orientiert sich ausschließlich an der Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten und allen mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Damit können hauptberuflich und nebenberuflich Selbständige, die nicht genug für ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft erwirtschaften, unter Berücksichtigung bzw. Anrechnung aller sonstigen, laufenden oder einmaligen Einkünfte, vorübergehend ergänzend Grundsicherungsleistungen beziehen.


Antragsverfahren

Die Leistungsgewährung nach dem SGB II wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist mit allen notwendigen Anlagen und Nachweisen zu übersenden. Bitte übermitteln Sie im Antragsverfahren keine Originale, sondern nur Fotokopien.


Nachfolgende Unterlagen, Angaben und Nachweise sind erforderlich:

  • Neuantragstellung mit Angaben zu allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
  • Angaben zu den Kosten der selbst bewohnten Unterkunft (Mietwohnung oder Eigenheim inkl. Heiz- / Nebenkosten)
  • Nachweis aller neben der Selbständigkeit verfügbaren Einkünfte der gesamten Bedarfsgemeinschaft (beispielsweise Erwerbseinkünfte aus sozialversicherungspflichtiger oder geringfügiger Beschäftigung, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltszahlungen etc.). Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von Verdienstabrechnungen
  • Formlose Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten bzw. prognostizierten Einkünfte aus der Selbständigkeit (monatlicher Netto-Gewinn)
  • Formlose Erklärung, dass erhebliche Vermögenswerte nicht zur Verfügung stehen
  • Nachweis über die bestehende gesetzliche oder freiwillige Kranken-/Pflegeversicherung oder eine vergleichbare private Versicherung mit Hinweis, ob und welche Mitglieder der BG im Rahmen der Familienversicherung abgesichert sind
  • Angabe einer Bankverbindung (IBAN) zur Überweisung der Grundsicherungsleitungen (im Hauptantrag einzutragen)
  • Angabe von Kontaktdaten (Festnetz- bzw. Mobilfunk Nummer und E-Mail-Adresse) zur Anforderung ggf. weiterer Unterlagen und zur Kundenberatung durch die Vermittlungsfachkräfte des Jobcenters
  • Die Leistungsbewilligung erfolgt nach §41a SGB II vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten

Nach Eingang der Antragsunterlagen erfolgt neben der Prüfung und Bewilligung der Grundsicherungsleistungen eine vermittlerische Betreuung der selbständigen Person, die auf die Unterstützung der Wiederaufnahme der bisherigen selbständigen Tätigkeit ausgerichtet ist. Ebenso werden alle weiteren erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft vermittlerisch vom Jobcenter betreut. Die Vermittlungsfachkräfte des Jobcenters werden dazu Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

 

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